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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Harry Wegner GmbH & Co. KG
 
I. Anwendungsbereich / Angebote
1.Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an. Diese werden nicht Bestandteil des Vertrags. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder sonst abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2.Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
3.Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
4.Die Angebote sind freibleibend.
5.Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in
Werbemitteln und Katalogen sind keine Beschaffenheitsangaben, Eigenschaftszusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich
und schriftlich als solche bezeichnet sind.
6.Abweichungen des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweiligen DIN-/ EN-
Normen oder anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.
7.Vom Kunden zur Auftragserteilung vorgelegte Muster und Proben werden von uns sorgfältig geprüft. Eine Gewähr für die richtige Erkennung des Musters in jeglicher -insbesondere in chemischer und physikalischer -Hinsicht ist ausgeschlossen. Abweichungen hinsichtlich Qualität, Eigenschaften und Dimensionen sind nicht auszuschließen. Vor Einsatz der Ware ist deshalb eine sorgfältige Prüfung durch den Kunden auf Eignung für den vorgesehenen Zweck erforderlich.
 
II. Schriftform
1.Alle Vereinbarungen, die zwischen der Harry Wegner GmbH & Co KG und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich im Vertrag festzuhalten. Jedwede Vertragsänderung bedarf der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
2.Wir sind nach DIN-ISO 9001 zertifiziert. Der damit verbundene Qualitätsstandard wird nur dann Vertragsinhalt und mit dem Kunden vereinbart, wenn er in im betreffenden Vertrag schriftlich niedergelegt ist und der Kunde seine Anforderungen schriftlich bekannt gibt.
 
III. Preise
1.Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, ab unserem Lager Hamburg ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung
in der Rechnung gesondert ausgewiesen.  
3.Wird die Ware verpackt geliefert, so berechnen wir die Verpackung zum Selbstkostenpreis; im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nehmen wir die von uns gelieferte Verpackung zurück, wenn sie uns vom Kunden in angemessener Frist (bis max. 14 Tage ab Lieferung) frachtfrei zurückgegeben wird. Zurückgegebene Verpackung wird nicht vergütet.
 
IV. Zahlung und Verrechnung
1.Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen mit 2% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen
über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie Rechnungen für Montagen, Reparaturen, Formen-und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort
fällig und netto (ohne Abzug) zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Die Berechnung von Mindestauftragswerten behalten wir uns vor. An uns unbekannte Kunden erfolgt die Lieferung grundsätzlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
2.Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Verzug, sind wir unter Vorbehalt aller weiteren Rechte nach Wahl berechtigt, Zinsen in Höhe der Banksollzinsen einschließlich aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld oder Zinsen in gesetzlicher Höhe von derzeit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.Bei Überschreiten der Zahlungsfrist werden auch sämtliche aus anderen Lieferungen oder Leistungen herrührenden Forderungen in Abweichung von den dabei vereinbarten Zahlungsterminen insgesamt und sofort fällig, es sei denn, der Kunde hat das Überschreiten der Zahlungsfrist nicht verschuldet.
5.Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen oder Leistungen sind wir
bei Bekanntwerden solcher Umstände nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung
nicht, können wir für die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Nachfrist setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser
Nachfrist die Annahme der Leistung des Kunden ablehnen und Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden mit angemessener
Fristsetzung fällig zu stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß VII Nr. 7 zu widerrufen. Ferner sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Herausgabe der Ware zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
6.Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
 
V. Lieferfristen
1.Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Lieferung oder Teillieferung innerhalb der vereinbarten Lieferzeit unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2.Für die vereinbarte Lieferzeit ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Zu diesen Verpflichtungen gehören unter anderem der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Freigabe der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3.Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Nr. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.Lieferfristen und -termine verlängern sich in angemessenem Umfang bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, sowie bei Ereignissen höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und -behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art in unserem oder in den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene oder andere unvorhersehbare Hindernisse, soweit die Hindernisse nicht von uns zu vertreten sind. Derartige Umstände teilen wir dem Kunden unverzüglich mit. Wird die Durchführung des Vertrages aufgrund dieser Umstände für eine Partei unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.  
5.Der Besteller hat kein Recht, Aufschub des Liefertermins zu verlangen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
6.Wird die Lieferung durch eine Vereinbarung gemäß der vorstehenden Ziffer oder durch sonstige Umstände aus dem Bereich des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend acht Tage nach der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft, alle durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere Lager-und Finanzierungskosten, berechnet. 
7.Nimmt der Kunde die Ware nicht innerhalb einer Frist von acht Tagen nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft ab, können wir
über diese anderweitig verfügen.  
8.Falls wir in Verzug geraten, kann der Kunde nach Ablauf einer uns schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt ist. Im Übrigen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. 

VI. Gefahrübergang
1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (Hamburg) vereinbart. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur bzw. Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers -oder bei Streckengeschäften -des Lieferwerkes geht
die Gefahr bei allen Geschäften, auch franko-und frei-Haus- Lieferungen, auf den Kunden über. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Kunden. Die Wahl von Verpackung, Versandweg und Versandart bleibt uns überlassen und zwar ohne Gewähr für die getroffene
Wahl und für billigste Fracht, sofern hierfür nicht eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nicht abgenommene Ware lagert auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers.  
2.Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen (Ziffer III./3. dieser Verkaufsbedingungen).  
3.Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Kunde. 
 
VII. Eigentumsvorbehalt
1.Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen:
2.Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen.
3.Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen jeden versicherbaren Schaden (insbesondere gegen Feuer, Wasser, Sturm, Diebstahl, Vandalismus, Haftpflicht usw.) auf eigene Kosten zu versichern. Er tritt seine Forderungen aus den Versicherungsverträgen im Voraus an uns ab, soweit die gelieferte Ware betroffen ist. Wir nehmen diese Abtretung an.
4.Eine Be-und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VII./2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen durch den Kunden erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert – mangels eines solchen zum Verkehrswert -der anderen verwendeten Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums-bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VII/2.
5.Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange veräußern, wie er nicht im Verzug ist. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
6.Der Kunde tritt uns bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller
Höhe und mit allen Nebenforderungen ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer VII./2.
dieser Verkaufsbedingungen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Zu anderen Verfügungen einschließlich ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt.
7.Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer VII./4. dieser Verkaufsbedingungen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.  
8.Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von unserem Widerrufsrecht nur in den in den Ziffern IV./5. und IV./6. dieser Verkaufsbedingungen genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer und Kunden sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Kunden anzuzeigen.  
9.Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware oder der uns im Voraus abgetretenen Forderungen durch Dritte unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Dritten darauf hinzuweisen, dass es sich um unser Eigentum handelt. Etwaige Kosten einer Intervention zur Wahrung unserer Lieferantenrechte trägt der Kunde.  
10.Übersteigt der Wert bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v.H., sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen durch den Kunden aus unserer Geschäftsverbindung mit ihm gehen neben dem Eigentum an der Vorbehaltsware auch die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.  
11.Wir sind berechtigt, jederzeit vom Kunden Auskunft über den Verbleib der von uns gelieferten Ware zu verlangen, zum Zwecke der Kontrolle dieser Angaben jederzeit die Betriebsräume des Kunden zu besichtigen und seine Geschäftsbücher einzusehen. Abweichend von § 449 Abs. 2 BGB sind wir berechtigt, im Falle einer Gefährdung unserer Rechte (z.B. in den Fällen von Ziffer IV./5., IV./6. oder Verstoß gegen Ziffer VII./5. dieser Bedingungen), unser Eigentumsrecht ohne Erklärung des Rücktritts geltend zu machen und die von uns gelieferte Ware ohne weiteres wieder in Besitz zu nehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Rücktritt wird von uns ausdrücklich erklärt. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatz- und Rücktrittsrechte bleibt unberührt.
12.Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem
Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart.
 
VIII. Ausführung der Lieferungen
1.Wir sind zu Teillieferungen im zumutbaren Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr-und Minderlieferungen bis zu 10 v.H. der abgeschlossenen Menge zulässig.
2.Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellung geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs-und Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, sind wir berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.
3.Haben wir uns ausdrücklich mit einer Rücksendung für ordnungsgemäß gelieferte Ware einverstanden erklärt, so sind wir, ohne hierauf besonders hingewiesen zu haben, berechtigt, über den Rechnungswert eine Gutschrift unter Abzug eines Betrages von bis zu 20% zu erteilen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Aufwand und der entgangene Gewinn wesentlich niedriger als der Pauschalbetrag sind. Als Mindestbetrag für den Verwaltungsaufwand berechnen wir zurzeit 25,00 EUR (Euro). Weitergehende Abzüge wegen Wertminderung bleiben vorbehalten. Etwaige Rücklieferungen haben für uns kostenfrei zu erfolgen. Zuschnitte und Sonderanfertigungen sowie Waren mit Verfalldatum werden nicht zurückgenommen.
 
IX. Haftung für Mängel
1.Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Empfang und vor Verwendung auf mangelfreie Beschaffenheit und in jeder Beziehung auf Eignung für den Verwendungszweck zu prüfen.
2.Mängelrügen wegen offensichtlicher bzw. erkennbarer Mängel, insbesondere wegen Gewicht, Stückzahl, Maßen, Formen und äußerem Zustand der Ware, sind unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 5 Tagen bei uns eingehend schriftlich zu erheben. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Verhandlungen über eine Beanstandung gelten nicht als Verzicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.
3.Nach Verarbeitung und Veräußerung sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Handelsübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen von chemischen und physikalischen Größen bleiben ausdrücklich vorbehalten. 
4.Eine Haftung für Sachmängel ist ausgeschlossen, soweit es der Kunde versäumt hat, Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. gegen
Transportunternehmen). Etwaige Schadensminderungsmaßnahmen durch uns gelten nicht als Anerkenntnis eines Mangels.  
5.Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.  
6.Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.  
7.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  
8.Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.  
9.Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Nr. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 
10.Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.  
11.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.  
12.Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.  
13.Rückgriffsansprüche des Kunden der in § 478 BGB bezeichneten Art sind ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig seiner Pflicht zur unverzüglichen Rüge nach § 377 HGB nachgekommen ist. Gesetzliche Rückgriffsansprüche gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Der Verkäufer leistet Ersatz für die notwendigen und nachgewiesenen Kosten der Nacherfüllung, die dem Kunden aufgrund eigener Inanspruchnahme durch seinen Kunden entstanden sind.  
14.Unsere Haftung umfasst -außer bei Vorsatz -nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischer Weise nicht erwartet werden
konnten oder nicht vertragstypisch sind.  
15.Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.  
16.Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist weiterhin die Haftung für
Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sowie für Sachmängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der
Ware nur unerheblich mindern.  
17.Angaben über technische Daten der Ware erfolgen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen der DIN-/ EN-oder anderer einschlägiger technischer Normen. Eine Gewähr für spezielle Funktionen von Anlagen, in welche von uns gelieferte Ware eingebaut wird, übernehmen wir nicht, soweit die nicht schriftlich vereinbart wurde. Für den Fall des Einbaus von gekaufter Ware bleibt der Kunde verpflichtet,
selbst die Eignung für die beabsichtigte Funktion zu prüfen. Wir können keine Gewähr für Eigenschaften und technische Daten unserer
Ware übernehmen, wenn bei der Konstruktion oder Fabrikation von Anlagen, in welche die von uns gelieferte Ware eingebaut wird, nicht hinreichend auf die Eigenart der von uns gelieferten Ware Rücksicht genommen wird und dadurch Abweichungen eintreten. Zeitgarantien für
die Haltbarkeit von Materialien, insbesondere auch von Verschleißteilen, werden nicht übernommen, soweit dies nicht schriftlich vereinbart wurde.  

X. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1.Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer IX. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.Die Begrenzung nach Nr. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
3.Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
 
XI. Urheberrechte
1.An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im
Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.Sofern wir Gegenstände nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir -ohne zur Prüfung der Sach-und Rechtslage verpflichtet zu sein -berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
 
XI. Versuchsteile, Formen, Werkzeuge
1.Hat der Kunde zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu Lasten des Kunden.
2.Die Anfertigung von Versuchsteilen einschließlich der Kosten für Formen und Werkzeuge geht zu Lasten des Kunden.
3.Formen, Werkzeuge, Modelle und ähnliche Einrichtungen bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde die Kosten, die stets nur Kostenanteile darstellen, bezahlt hat. Sofern eine Amortisation vereinbart wurde, gilt diese längstens bis zum 31. Dezember des dritten der Berechnung der Herstellungskosten folgenden Jahres. Wir verpflichten uns, derartige Vorrichtungen mindestens zwei Jahre nach dem letzten Einsatz bereit zu halten. Ausschließliche Bezugsrechte aus den jeweiligen Vorrichtungen müssen gesondert vereinbart werden. Ein Anspruch auf Lieferung besteht nur, solange das Werkzeug einsatzfähig ist. Das Fabrikationsrisiko für Werkzeuge geht zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für die Kosten für Wartung und Pflege, Reparaturen und Instandsetzungen für Werkzeuge, es sei denn, die Schäden wären durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns verursacht worden. Für vom Kunden beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt wie in eigener Sache.
 
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1.Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für Kaufleute ist Hamburg. Wir können den Kunden nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

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